Einkommensteuer für Franchisenehmer

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Einkommensteuer für Franchisenehmer

Franchisenehmer sind selbständige Unternehmer, auch wenn ihnen Aufgaben wie beispielsweise die Entwicklung von Konzepten und Marketingstrategien vom Franchisegeber abgenommen werden und sie mit dem Franchisegeber eine Partnerschaft eingehen. Und so müssen auch Franchisenehmer wie andere Unternehmer Steuern und Abgaben wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer an das Finanzamt abführen. Doch auch die Einkommensteuer gehört zu den Erhebungsformen für Selbständige. Was Unternehmer dabei beachten müssen, erklären wir im Folgenden.

Einkommensteuer – in Kürze erklärt

Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Es handelt sich bei der Einkommensteuer um eine direkte Steuer. Während bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer vom Arbeitgeber automatisch an das Finanzamt abgeführt wird, funktioniert die Abführung der Einkommensteuer bei Selbständigen etwas anders. Sie müssen die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer selbst oder mithilfe eines Steuerberaters berechnen. Bei der Berechnung dient die Einkommensteuer aus dem Vorjahr zur Orientierung. Wer neu gründet oder geänderte Einnahmen erwartet, muss eine möglichst genaue Schätzung anstellen. Die Höhe der Summe muss anschließend dem Finanzamt gemeldet werden. Das Finanzamt zieht den entsprechenden Betrag ein bzw. der Selbständige überweist den Betrag. In der Regel erfolgt die Zahlung der Einkommensteuer für Selbständige in Form einer Vorauszahlung, die quartalsweise getätigt wird. 

Natürliche Personen sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) dazu verpflichtet, ihr gesamtes Einkommen aus selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten zu versteuern. Dies gilt auch, wenn die selbständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. 

Grundprinzipien des Einkommensteuergesetzes

Das EStG funktioniert nach den folgenden Prinzipien: 

  • Besteuert wird nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
  • Besteuert wird progressiv, also gestaffelt in Abhängigkeit vom Einkommen. Konkret bedeutet dies, je mehr jemand verdient, umso höher ist der Steuersatz.
  • Besteuert wird das globale Gesamteinkommen in dem Land, in dem der Wohnsitz des Steuerzahlers liegt (Welteinkommensprinzip).
  • Besteuert werden alle Nettoeinnahmen, also alle Einnahmen abzüglich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 

Für Selbständige hängt die Höhe der Einkommensteuer mit der Höhe ihres Gewinns zusammen und berechnet sich aus der Summe der Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Abzugsfähige Betriebsausgaben sind beispielsweise Miete, Kosten für Telefon, Strom oder Büromaterial. 

Dabei gibt es stets einen jährlich neu angepassten Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer. Liegen die Einnahmen unter der Grenze des Grundfreibetrags, dann ist keine Einkommensteuer fällig. 

Die Einkommensteuererklärung

Ebenso wie Arbeitnehmer machen Selbständige eine Einkommensteuererklärung – unabhängig davon, in welcher Branche sie tätig sind. Auszufüllen sind dabei von Selbständigen wie von allen anderen Steuerpflichtigen zunächst der Hauptteil, der Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit allen wichtigen Angaben zum Steuerzahler. Darüber hinaus können weitere Formulare relevant sein. Dazu gehören:

  • Anlage G für Gewerbetreibende
  • Anlage S für Freiberufler
  • Umsatzsteuerjahreserklärung
  • Umsatzsteuervoranmeldung
  • Anlage EÜR

Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung wird diese geprüft und die fällige Einkommensteuer abschließend festgestellt. Dabei kann sich herausstellen, dass zu viel oder zu wenig Steuern bezahlt wurden. Im Steuerbescheid, der nach Prüfung der Einkommensteuererklärung dem Steuerzahler zugeschickt wird, ist eine eventuell fällige Steuererstattung oder Steuernachzahlung vermerkt. 

Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gelten bestimmte Fristen. In der Regel muss die Erklärung für das Steuerjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Wer Hilfe durch einen Steuerberater in Anspruch nimmt, muss die Einkommensteuererklärung bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abgeben. Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen nach hinten verschoben. 

Gewinn richtig ermitteln

Um nicht zu viel Steuern zu bezahlen, sollten Selbständige genau wissen, welche Kosten steuerlich absetzbar sind und als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Für Franchisenehmer gibt es hier ein paar besondere Posten.  

Besonderheiten bei der Einkommensteuer für Franchisenehmer

Franchisegebühren und Entschädigungszahlungen

Wer im Rahmen einer Franchisepartnerschaft welche Abgaben leistet, hängt nicht zuletzt mit den Vertragsvereinbarungen der beiden Franchisepartner zusammen. Dies kann zum Teil recht komplex aussehen und der Überblick kann bei zahlreichen Einzelabrechnungen leicht verloren gehen. Daher bieten viele Franchisegeber die Hilfe von Fachpersonal wie Buchhaltern oder Steuerberatern an, von denen der Franchisenehmer profitiert. Dennoch sollte man im Idealfall selbst vor allem bei der Einkommensteuer einen Überblick haben und wissen, was absetzbar ist und was nicht. 

So kann der Franchisenehmer die Franchisegebühren oder auch Entschädigungszahlungen, die bei einer Aufhebung des Vertrags fällig werden, als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzen. 

Dabei sind die Eintrittsgebühren in ein Franchiseunternehmen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie mit unmittelbaren Leistungen wie beispielsweise Schulungen zusammenhängen. Stehen sie in Zusammenhang mit dem Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter, dann wird die Gebühr über den Zeitraum der Vertragslaufzeit abgeschrieben. 

Veräußerung des Geschäfts

Kommen dem Franchisenehmer Gewinne aus der Veräußerung seines Unternehmens an den Franchisegeber oder an eine andere Partei zugute, dann kann dieser Gewinn im Sinne einer außerordentlichen Einnahme steuerbegünstigt werden. 

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